Satzung unseres vereins

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Verein der Förderer und Freunde des Tierparks Cottbus e.V.“, nachfolgend Tierpark-Förderverein oder Verein genannt.
  2. Der Tierpark-Förderverein hat seinen Sitz in Cottbus, er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Cottbus eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Aufgaben
  1. Zweck des Tierpark-Fördervereins ist die Förderung des Tierschutzes.
  2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln für die Erhaltung und Weiterentwicklung des Tierparks Cottbus als Stätte der Erziehung zu Achtung und Wertschätzung der Natur, insbesondere der Fauna, als Stätte der Volks- und Berufsbildung und als eine Möglichkeit günstiger Naherholung für die Bürger der Stadt Cottbus und des Umlandes. Der Tierpark-Förderverein unterstützt die Bemühungen des Tierparks zur Erhöhung der Attraktivität seiner Anlagen sowie des Tierbestandes und fördert die tiergärtnerischen Aufgaben im Artenschutz.
  3. Der Tierpark-Förderverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Tierpark-Förderverein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel des Tierpark-Fördervereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Tierpark-Fördervereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
  1. Mitglied des Tierpark-Fördervereins können natürliche und juristische Personen werden, wenn die Mitgliedschaft beim Vorstand schriftlich beantragt wird. Lehnt der Vorstand den Aufnahmeantrag ab, steht dem Betroffenen eine Einspruchsmöglichkeit bei der nächsten Mitgliederversammlung zu. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
  2. Ehrenmitgliedschaft bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
  3. Die Mitglieder verpflichten sich, den Tierpark-Förderverein im Sinne der Satzung aktiv zu unterstützen und ihre satzungsgemäßen Pflichten zu erfüllen.
  4. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar. Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann nicht einem anderen überlassen werden und ist nach Erlöschen der Mitgliedschaft untersagt.
  5. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
  6. Der Austritt eines Mitgliedes ist zum Jahresende möglich. Die Kündigung muss dem Vorstand schriftlich bis zum 30.09. mitgeteilt werden.
  7. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Als wichtiger Grund gelten insbesondere Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrages (§ 4 Abs. 3) und vereinsschädigendes Verhalten.
  8. Den Ausschluss kann der Vorstand auf Antrag eines Vorstandsmitgliedes beschließen. Dem Betroffenen ist zuvor Gelegenheit zu einer Stellungnahme zu dem Antrag bis zum Ende des Folgemonates zu geben.
  9. Die Mitglieder haben das Recht, gegenüber der Mitgliederversammlung und dem Vorstand Anträge zu stellen.
  10. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Tierpark-Fördervereins teilzunehmen.
  11. Die Mitglieder haben das Recht, Einrichtungen des Tierparks zu nutzen, um effektiv und sachkundig als Multiplikatoren für die Interessen des Tierparks und des Tierpark-Fördervereins tätig sein zu können.
§ 4 Mitgliedsbeitrag

  1. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Mindestmitgliedsbeitrag in der jeweils beschlossenen Höhe ohne Aufforderung termingerecht zu entrichten.
  2. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages und die Zahlungsmodalitäten sind in einer Beitragsordnung festgelegt, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. Von neuen Mitgliedern ist – unabhängig vom Aufnahmedatum – der volle Jahresbeitrag im Aufnahmejahr zu zahlen.
  3. Werden Beitragsschulden nach zweimaliger Mahnung nicht beglichen, kann durch den Vorstand der fristlose Ausschluss aus dem Förderverein beschlossen werden.
  4. Die Mitglieder werden gebeten, über den pflichtgemäßen Mindestmitgliedsbeitrag hinaus regelmäßig (freiwillige individuelle Beitragsaufstockung) oder sporadisch Geld zu spenden.
§ 5 Organe des Tierpark-Fördervereins
  • Die Organe des Tierpark-Fördervereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand, die Revisionskommission.
§ 6 Mitgliederversammlung
  1. Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
  2. Die Mitgliederversammlungen werden durch den Vorstand mit einer Frist von einem Monat mit der Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung und der Titel der zur Abstimmung vorgesehenen Beschlussvorlagen schriftlich einberufen.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens 1/5 der Mitglieder schriftlich, unter Angabe des Zwecks und Gründe die Einberufung fordert.
  4. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Sie entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder, jedoch mit 2/3-Mehrheit für Satzungsänderungen und mit 3/4-Merheit für die Auflösung des Fördervereins.
  5. Die Mitglieder des Vorstandes und der Revisionskommission werden im offenen Einzelverfahren gewählt, die Wahlkommission in offener Blockwahl.
  6. Die Leitung der Mitgliederversammlung übernimmt der Vorsitzende des Tierpark-Fördervereins, ersatzweise ein von der Versammlung gewählter Versammlungsleiter.
  7. Die Mitgliederversammlung beschließt über grundlegende Angelegenheiten des Tierpark-Fördervereins, insbesondere über die Wahl und Entlastung des Vorstandes, über die Wahl und Entlastung der Revisionskommission, die Wahl der Wahlkommission, über Satzungsänderungen, über die Höhe der Mitgliedsbeiträge und über die Auflösung des Tierpark-Fördervereins.

§ 7 Vorstand

  1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und ist für dessen Vertretung nach außen zuständig.
  2. Der Vorstand des Vereins wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, von der Wahl an gerechnet, bestellt. Er bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Wahl eines neuen Vorstandes geschäftsführend im Amt.
  3. Der Vorstand besteht maximal aus sieben Personen: 1. Vorsitzender, 2. Vorsitzender, Schatzmeister, Schriftführer und bis zu drei Beisitzer.
  4. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand berechtigt, eigenständig einen Nachfolger für die Zeit bis zur Wahl eines neuen Vorstandes zu berufen.
  5. Durch Beschluß des Vorstandes kann für bestimmte Geschäfte ein „besonderer Vertreter“ zeitlich begrenzt bestellt werden. Der zugewiesene Geschäftsbereich und die Befugnisse des „besonderen Vertreters“ sind vom Vorstand protokollarisch zu fixieren.
  6. Der Tierpark-Förderverein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden, den 2. Vorsitzenden, den Schatzmeister oder den Schriftführer, jeweils in Gemeinschaft mit einem anderen Vorstandsmitglied vertreten.
  7. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen. Die Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden einberufen. Bei Beschlußfassung entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  8. Zeichnungsberechtigt für alle Geschäftsbelege sind die Vorsitzenden und der Schatzmeister einzeln.
  9. Der Schatzmeister verwaltet das Vereinsvermögen und führt die Aufzeichnungen über Einnahmen, Ausgaben und Vermögen. Er hat der Mitgliederversammlung jährlich einen Finanzbericht zu erstatten.
  10. Der Vorstand kann einen ehrenamtlichen Beirat berufen. Dieser soll den Vorstand im Sinne der Satzung bei besonderen Entscheidungen beraten.
§ 8 Revisionskommission

  1. Aufgabe der Revisionskommission ist es, die Arbeit des Vorstandes und insbesondere Verwaltung der Finanzen zu kontrollieren und auf der Basis der Kontrollergebnisse Empfehlungen an die Mitgliederversammlung und den Vorstand zu geben. Sie hat der Mitgliederversammlung jährlich einen Revisionsbericht zu erstatten.
  2. Die Revsionskommission wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, von der Wahl an gerechnet, gewählt. Sie bleibt jedoch auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Wahl einer neuen Revisionskommission geschäftsführend im Amt.
  3. Die Revisionskommission besteht aus höchstens drei Mitgliedern, sie dürfen nicht dem Vorstand angehören.
§ 9 Beurkundung der Beschlüsse
  • Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes ist eine Niederschrift zu erstellen, die vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen sind.
§ 10 Aufllösung
  1. Der Tierpark-Förderverein kann nur durch die Mitgliederversammlung und nur mit der 3/4-Mehrheit der anwesenden Mitglieder seine Auflösung beschließen.
  2. Die Mitgliederversammlung beschließt die Arte der Liquidation.
  3. Bei Auflösung des Tierpark-Fördervereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an den Tierpark Cottbus, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 11 Haftung des Vereins
  • Der Verein haftet ausschließlich mit seinem Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
  • Eine Ausnahme hiervon ist bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten eines Mitglieds zu machen.
§ 12 Gerichtsstand/Erfüllungsort
  • Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Cottbus.
§13 Schlußbestimmungen

  1. Der Vorstand wird ermächtigt, unwesentliche Änderungen redaktioneller Art oder Änderungsvorgaben des Registergerichtes selbständig an der von der Mitgliederversammlung am 28.11.2008 beschlossenen Fassung vorzunehmen. Diese Änderungen sind von der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu bestätigen.
  2. Die vorstehende Neufassung der Satzung des Tierpark-Fördervereins ersetzt die bisherige Satzung vom 28.11.2008 in der Fassung vom 21.11.2016, sie wird mit vollzogener Registrierung beim Amtsgericht Cottbus verbindlich.

Cottbus, 20.11.2017